Jugendpreis Welterbe Montanregion Erzgebirge/Krušnohoří

VwV Bedarf und Schuljahresablauf 2023/2024

Unterricht

Fernbleiben von der Schule

Kind krank?

Im Krankheitsfall Ihres Kindes informieren Sie uns am selbigen Tag telefonisch bis 09.00 Uhr.

Das Sekretariat ist ab 07.00 Uhr besetzt.

 

Falls wir bis 09.00 Uhr keine Rückmeldung haben und Sie nicht erreichen können, sind wir verpflichtet, die Polizei über das Fernbleiben des Kindes zu informieren, um sicherzustellen, dass es keine unvorhergesehenen Ereignisse auf dem Schulweg gab.

 

Innerhalb von drei Tagen ist eine schriftliche Entschuldigung nachzureichen. Sie können dafür den Vordruck nutzen.

 

Bei Krankheit von mehr als fünf Tagen, bitten wir um eine ärztliche Bescheinigung.

 

Bitte informieren Sie uns bei eventueller Änderung Ihrer Notfallnummern, so dass wir unserer Kontaktpflicht auch nachkommen können.

 

 

 

Entschuldigung.pdf
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Ansteckende Krankheiten

Nach dem Infektionsschutzgesetz dürfen Kinder nicht in die Schule gehen, wenn sie an ansteckenden Krankheiten leiden.

 

Die Wiederzulassung kann von einem ärztlichen Urteil abhängig gemacht werden. Wenn der Arzt die Empfehlung mündlich erteilt und ein schriftliches Attest verweigert oder dafür Gebühren verlangt, können Sie auch unseren Vordruck nutzen.

 

 

Läuse

 

Falls bei Ihrem Kind Läuse auftreten, informieren Sie uns bitte umgehend. Schicken Sie Ihr Kind erst nach der erfolgreichen Behandlung wieder in die Schule.

 

Wir gehen damit vertraulich um, sind aber verpflichtet, andere Eltern auf das Auftreten von Kopfläusen hinzuweisen.

 

Datenschutz

https://www.revosax.sachsen.de/vorschrift/17794-VwV-Schuldatenschutz

Infektionsschutzgesetz

Belehrung Infektionsschutzgesetz.pdf
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Hygieneplan

Hygieneplan ab 25.04.2022
20220421-Erneute_Aktualisierung_Musterhy
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<< Transparenzhinweis:
Ab 1. Januar 2023 ist das Sächsische Transparenzgesetz vom 19. August 2022 (Sächs-GVBl. S. 486) in Kraft. Es gewährt jeder Person ein Recht auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle im Freistaat Sachsen verfügbaren Informationen, soweit keine Ausnahme gilt (Transparenzan- spruch). Schulen sind transparenzpflichtige Stellen nur, soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Laufzeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind. >>
Transparenzhinweis:
Seit 1. Januar 2023 ist das Sächsische Transparenzgesetz vom 19. August 2022 (Sächs-GVBl. S. 486) in Kraft. Es gewährt jeder Person ein Recht auf Zugang zu den bei einer transparenzpflichtigen Stelle im Freistaat Sachsen verfügbaren Informationen, soweit keine Ausnahme gilt (Transparenzan- spruch). Schulen sind transparenzpflichtige Stellen nur, soweit Informationen über den Namen von Drittmittelgebern, die Höhe der Drittmittel und die Lauf- zeit der mit Drittmitteln finanzierten abgeschlossenen Forschungsvorhaben betroffen sind. >>

Grundschule Schlettau

Beutengraben 1

09487 Schlettau

 

Telefon: 03733/608524

Telefax: 03733/608525

Hort:      03733/

    

gs.schlett.schlettau@web.de