Schulwechsel

Liebe Eltern,

 

wenn Sie aufgrund eines Umzugs in unseren Schulbezirk von einer anderen Schule an unsere Schule wechseln möchten, bitten wir Sie um eine kurze Absprache per Telefon oder einen persönlichen Termin mit der Schulleitung, um die gegebenen Umstände zu klären und zu besprechen, wie ein Wechsel für Sie und Ihr Kind entspannt umgesetzt werden kann. Gern können Sie im Vorfeld das Formblatt zum Schulwechsel ausfüllen und per E-Mail an uns senden.

 

Schulordnung Grundschulen

 

§ 3 Anmeldung

5) 1Wünschen die Eltern, dass ihr Kind eine Grundschule besucht, die außerhalb des für sie maßgeblichen Schulbezirkes liegt, stellen sie unter Angabe der Gründe spätestens zum 15. Februar des Kalenderjahres einen Antrag auf Aufnahme an der Schule, die das Kind nach ihrem Wunsch besuchen soll. 2Für noch nicht schulpflichtige Kinder kann der Antrag auch nach diesem Termin gestellt werden. 3Will der Schulleiter dem Antrag entsprechen, holt er die Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde ein und teilt den Eltern die Entscheidung mit.

§ 8 Schulwechsel

(1) 1Schüler können aus wichtigem Grund an eine andere Grundschule, eine Oberschule+ oder eine Gemeinschaftsschule wechseln. 2Schüler der Klassenstufe 1 bis 4 können von einer Oberschule+ oder einer Gemeinschaftsschule an eine Grundschule wechseln. 3Die Entscheidung über die Aufnahme trifft der Schulleiter der aufnehmenden Schule.

(2) Wechselt ein Schüler an eine andere Schule, verbleiben die Schülerunterlagen an der abgebenden Schule, bis die aufnehmende Schule die Schülerunterlagen dort anfordert.9

 

Sächsisches Schulgesetz

 

§ 25 Schulbezirk und Einzugsbereich

(1) Jede Grundschule hat einen Schulbezirk.

(2) 1Schulbezirk ist das Gebiet des Schulträgers. 2Schulbezirk ist auch das Gebiet oder Teilgebiet mehrerer Schulträger, soweit der Schulbezirk auf der Grundlage einer Vereinbarung zwischen den beteiligten Schulträgern über das Gebiet eines Schulträgers hinausgeht.

(3) 1Bestehen im Gebiet eines Schulträgers mehrere Grundschulen, kann der Schulträger Einzelschulbezirke oder gemeinsame Schulbezirke bestimmen. 2Die Schulbezirkszuordnung muss für jeden Wohnort eindeutig die zuständigen Grundschulen bestimmen.

(4) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Schulträger für die Bildungsgänge der Berufsschule Einzugsbereiche festlegen.

(5) 1Soweit ein Schulbezirk oder Einzugsbereich besteht, hat der Schüler die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk oder Einzugsbereich er seinen Hauptwohnsitz hat. 2Dies gilt nicht für Schüler, die eine Gemeinschaftsschule, Oberschule+ oder Schule in freier Trägerschaft besuchen. 3Auf Antrag der Eltern oder des volljährigen Schülers soll der Schulleiter der aufnehmenden Schule bei Vorliegen wichtiger Gründe, insbesondere wenn

1.pädagogische Gründe dafür sprechen,

2.besondere soziale Umstände vorliegen,

3.die Verkehrsverhältnisse es erfordern oder

4.die Berufsausbildung wesentlich erleichtert wird,

Ausnahmen von Satz 1 zulassen. 4Vor der Genehmigung einer Ausnahme von der Pflicht zum Besuch der Schule des Schulbezirks oder des Einzugsbereichs ist die Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde einzuholen.

(6) Zur Förderung der Integration kann die Schulaufsichtsbehörde nach Anhörung der Eltern im Benehmen mit den betroffenen Schulträgern und Trägern der Schülerbeförderung den Ort der schulischen Integration für Schüler festlegen, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.15

 

Aufnahme außerhalb des maßgeblichen Grundschulbezirkes
20230720-Schueleraufnahmeverfahren_Klass
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Grundschule Schlettau

Beutengraben 1

09487 Schlettau

 

Telefon: 03733/608524

Telefax: 03733/608525

Hort:      03733/

    

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